Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Osterather Turnverein 1893 e. V.“ und ist unter Nummer 57 VR 593 am 17.03.1971 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss eingetragen worden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 40670 Meerbusch-Osterath.
  3. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes, die Durchführung von sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder sowie Nichtmitglieder, Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Beteiligungen an Kooperationen, Sport und Spielgemeinschaften, Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein, seine Amtsträger_innen und Mitarbeiter_innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- sowie Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger_innen und Mitarbeiter_innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben nicht teil am Vermögen des Vereins.
  3. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Einreichung des Antragsformulars an den Vorstand beantragt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung nur eines Erziehungsberechtigten erforderlich und ausreichend.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dies kann auch formlos durch Einziehung der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrags geschehen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  4. Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern, die den abteilungsbezogenen vollen Beitrag zahlen und damit die entsprechenden Angebote des Vereins nutzen können sowie passiven Mitgliedern, die einen reduzierten Beitrag zahlen und nicht aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.
  5. Weiterhin gibt es noch Mitglieder, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste für den Verein auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    - durch den Tod des Mitglieds;
    - durch freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung der Mitgliedschaft);
    - durch Streichung von der Mitgliederliste;
    - durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres gegenüber dem Vorstand an die Adresse der Geschäftsstelle des Vereins zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Mahnung ist dabei per einfacher Post an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds zu richten. Zwischen der letzten Mahnung und dem Ausschluss müssen mindestens 3 Monate liegen. Vor dem Beschluss ist der jeweilige Abteilungsleiter anzuhören. Die Streichung ist dem Mitglied an die letzte bekannte Anschrift schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss, das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen, ist nicht anfechtbar.
  4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann in folgenden Fällen erfolgen:
    - wenn das Mitglied wiederholt oder grob gegen die Satzung oder evtl. Ordnungen des Vereins verstoßen hat;
    - wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat;
    - wegen grob unsportlichen Verhaltens;
    - wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der schriftlich zu begründen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied an die letzte bekannte Adresse per eingeschriebenem Brief zuzuleiten. Zugleich ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass ihm gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Berufung zusteht. Diese ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins unter der Adresse der Geschäftsstelle des Vereins einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat dann innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Berufung zu entscheiden hat. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch oder ist diese verspätet eingelegt, so unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss und die Mitgliedschaft ist beendet.
  6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des jeweiligen Kalendervierteljahres, in dem die Mitgliedschaft beendet ist. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins, Anordnungen des Vorstands oder der Abteilungsleiter verstoßen, kann der Vorstand des Vereins zunächst einen Verweis oder ein zeitlich befristetes Verbot an der Teilnahme an Veranstaltungen und Angeboten des Vereins aussprechen. Den Bescheid über die Maßregelung erteilt der Vorstand durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds oder eines Erziehungsberechtigten des Mitglieds.
In besonders dringenden Fällen kann ein Verbot von der Teilnahme am Trainings- und Sportbetrieb des Vereins vom Übungsleiter mit Zustimmung des jeweiligen Abteilungsleiters oder eines Vorstandsmitglieds vorab mündlich ausgesprochen werden. Der schriftliche Bescheid muss dann unverzüglich folgen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

  1. Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben. Zusätzlich können Kursgebühren, abteilungsspezifische Zusatzbeiträge, Sondergebühren für bestimmte Leistungen des Vereins oder Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Jahresbeiträge, der Aufnahmegebühr, etwaiger Zusatzbeiträge oder Sondergebühren, einer Umlage sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Kursgebühren werden von dem jeweiligen Abteilungsleiter in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
  2. In Fällen besonderer Härte, die nachzuweisen ist, kann der Vorstand auf Antrag beschließen, dass Beiträge oder Gebühren gestundet oder erlassen werden.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Der Beitrag wird ausnahmslos unbar gezahlt. Weitere Einzelheiten bleiben einer Regelung in der Finanzordnung vorbehalten.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei oder anlässlich der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins, bei Vereinsveranstaltungen oder bei sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeiten erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind. Die Haftung des Vorstands, von ehrenamtlich Tätigen sowie Organ- und Amtsträgern des Vereins ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    - die Mitgliederversammlung;
    - der Vorstand;
    - der Gesamtvorstand;
    - die Abteilungen;
    - der Beirat.
  2. Weiterhin kann der Vorstand des Vereins zur Unterstützung der laufenden Verwaltung des Vereins einen Geschäftsführer und Fachwarte bestimmen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Der Geschäftsführer gehört nicht dem Gesamtvorstand an, die Fachwarte nur dann, wenn sie aus anderen Gründen Mitglied des Gesamtvorstands sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr – und zwar in der ersten Jahreshälfte – eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  4. Weiterhin ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
  5. der Vorstand beschließt;
  6. der Beirat verlangt;
  7. ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich beim Vorsitzenden unter der Anschrift der Geschäftsstelle beantragt hat.
  8. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  9. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
  10. Bericht des Vorstands
  11. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  12. Entlastung des Vorstands
  13. Haushaltsplan
  14. etwaige Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer, Beirat)
  15. Ferner ist die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig für
  16. Festsetzung der Höhe der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen usw.;
  17. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  18. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
  19. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  20. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgeführt waren, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Ausgenommen sind Anträge zur Änderung der Satzung. Diese sind mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Mehrheiten

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Wählbarkeit ist erst ab Vollendung des 18. Lebensjahrs gegeben.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  4. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern gewünscht wird.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungs- und Wahlleitung vorübergehend einer anderen Person übertragen werden, die von den stimmberechtigten Anwesenden zu wählen ist.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - dem 1. Vorsitzenden;
    - dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter;
    - dem 1. Kassierer;
    - dem 2. Kassierer als Stellvertreter;
    - dem Protokollführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand leitet den Verein und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    - Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Buchführung sowie Erstellung eines Jahresberichts;
    - Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
    - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises;
    - Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht den Abteilungen obliegen, insbesondere die Führung der Mitgliederkartei, Aufnahme sowie Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern;
    - Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern des Vereins;
    - Vertretung des Vereins gegenüber Behörden und Verbänden;
    - Wahrnehmung repräsentativer Verpflichtungen des Vereins.
  5. Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Alle Mitglieder des Vorstands haben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht und die Pflicht, sich über die Aktivitäten der Abteilungen zu informieren; sie sind zu den Abteilungsversammlungen einzuladen, um beratend teilnehmen zu können.

§ 13 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand i. S. d. § 12 der Satzung sowie allen Abteilungsleitern und wird mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden einberufen. Außerdem ist er einzuberufen, wenn mindestens 2 Abteilungsleiter dies verlangen.
  2. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Gesamtvorstand hat das Recht, sich vom Vorstand über dessen Arbeit unterrichten zu lassen. Der Vorstand ist ihm gegenüber auskunftspflichtig. Zu den weiteren Aufgaben des Gesamtvorstands gehören insbesondere:
    a) Billigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
    b) Anregungen und Empfehlungen an den Vorstand für eine Verbesserung oder Intensivierung der Vereinsarbeit;
    c) Abstimmung der Interessen der einzelnen Abteilungen des Vereins nach dem Grundsatz, dass das Vereinsinteresse Vorrang hat vor demjenigen einer Abteilung.

§ 14 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der aus 3 Mitgliedern besteht, die mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind oder 5 Jahre Mitglied des Gesamtvorstands waren. Sie dürfen dem Gesamtvorstand des Vereins nicht mehr angehören.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Beirat ist das oberste Aufsichtsorgan des Vereins. Seine Mitglieder können jederzeit an den Sitzungen des Vorstands sowie des Gesamtvorstands beratend teilnehmen und Einsicht in die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins nehmen. Sie haben kein Stimmrecht, können aber dem Vorstand Anregungen und Empfehlungen geben.
  4. Bei strittigen Fragen zwischen Vorstand und Vereinsmitgliedern ist es die Aufgabe des Beirats zu vermitteln. Im Falle eines Vereinsausschlusses oder einer Maßregelung kann der Beirat die Überprüfung der Maßnahme verlangen. Bleibt die Maßnahme aufrechterhalten, ist sie gegenüber dem Beirat zu begründen.

§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet, ggf. auch aufgelöst. Es können auch Unterabteilungen gebildet werden, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
  2. Abteilungsversammlungen werden bei Bedarf einberufen. Der Abteilungsleiter führt den Vorsitz, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.
  3. Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter geleitet. Ihnen kann ein Stellvertreter zur Seite gestellt werden. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Abteilungsleiter sind an die Weisungen des Vorstands gebunden und diesem gegenüber verantwortlich. Auf Verlangen sind sie zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Den Abteilungsleitern obliegt die eigenverantwortliche Bestellung und Abberufung von Trainern, Übungsleitern und Helfern. Verträge bedürfen der Schriftform und müssen vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet sein.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse (Konten) des Vereins und erstatten ihren Bericht auf der Mitgliederversammlung. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands.
  2. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jeweils einer der beiden in einem geraden und der andere in einem ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Eine Wiederwahl ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Wahlperioden mindestens ein Jahr lag.
  3. Scheidet einer der beiden Kassierer vorzeitig aus, findet eine außerordentliche Kassenprüfung statt. Der Prüfungsbericht hierüber ist von den Kassenprüfern in der nächsten Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Versammlungen aller Organe und Untergliederungen des Vereins, namentlich die Mitgliederversammlung, Versammlungen des Vorstands, des Gesamtvorstands, des Beirats und der Abteilungen sind innerhalb einer Frist von einer Woche Protokolle zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer, der ggf. vom Versammlungsleiter zu bestimmen ist, zu unterzeichnen sind.
  2. Von allen Protokollen ist dem Vorstand eine Abschrift zu überlassen. Die Abschriften sowie die Original-Protokolle der Mitgliederversammlungen werden in der Geschäftsstelle des Vereins in einer Protokollsammlung aufbewahrt und stehen dem Gesamtvorstand und den Mitgliedern des Beirats zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung darf nur dann erfolgen, wenn Gesamtvorstand und Beirat dies mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder beschlossen haben oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich beim Vorstand beantragen.
  2. Die Versammlung kann die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Meerbusch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

§ 19 Ordnungen

In Ergänzung zu dieser Satzung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung erlassen, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen dürfen. Die Satzung hat auf jeden Fall Vorrang.

§ 20 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB), dem Sportbund Rhein-Kreis Neuss e. V. und aus den Mitgliedschaften in den Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, von Funktionsträgern, Übungsleitern und ggf. Wettkampfrichtern digital gespeichert:
    a. Name,
    b. Adresse,
    c. Nationalität,
    d. Geburtsort,
    e. Geburtsdatum,
    f. Geschlecht,
    g. Telefonnummer,
    h. E-Mailadresse,
    i. Bankverbindung,
    j. Eintrittsdatum.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des LSB / KSB ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder zu melden:
    a. Name,
    b. Vorname,
    c. Geburtsdatum,
    d. Geschlecht,
    e. Sportartenzugehörigkeit.
  4. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB / KSB.
  5. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls zur Verfügung gestellt.
  6. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  7. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder ggf. auf seiner Homepage oder in sozialen Netzwerken und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Das Mitglied kann der Veröffentlichung durch Mitteilung an den Vorstand in Schriftform widersprechen.
  8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  9. Jedes Mitglied [ebenso Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter] hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  11. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
  12. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand eine Datenschutzbeauftragte / ein Datenschutzbeauftragter bestellt.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung wird dem zuständigen Vereinsregister zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Sie tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und löst die bisherige Satzung ab.

§ 22 Nachbemerkung

Soweit in dieser Satzung Formulierungen in der männlichen Form gewählt wurden, dient dies lediglich zur Vereinfachung und bezieht sich stets auf alle möglichen Geschlechter.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.05.2023 mit der erforderlichen Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.


Kinder- und Jugendordnung

Präambel

Der Osterather Turnverein 1893 e.V. möchte die Rechte und Teilhabemöglichkeiten der
Vereinsjugend im Rahmen der Vereinsarbeit (Vorstand, Abteilungen) stärken. Die
Jugendarbeit der einzelnen Abteilungen soll koordiniert und gefördert werden. Dazu gibt er
sich diese Ordnung.

§ 1 Mitglieder der Vereinsjugend

Die Vereinsjugend besteht aus allen aktiven Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 27.
Lebensjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Dazu gehören insbesondere:

  • Förderung von Mitbestimmung und Mitverantwortung
  • Förderung des sozialen Miteinanders über die einzelnen Abteilungen hinaus
  • Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen im Verein
  • Organisation von Freizeitangeboten mit sportlichem Bezug sowie von Wettkämpfen
    innerhalb der Vereinsjugend
  • Organisation von Aktivitäten für die Vereinsjugend außerhalb des Sports

§ 3 Organe

Die Organe der Vereinsjugend sind:

  • Jugendausschuss
  • Jugendvorstand

Die Vereinsjugend wählt in jeder Fachabteilung des Vereins einen Abteilungsvertreter (m/w/d)
sowie einen Stellvertreter (m/w/d), die den Jugendausschuss bilden. Der Jugendausschuss
wählt sodann den Jugendvorstand.

Der Jugendvorstand besteht aus einem Vorsitzenden (m/w/d), einem Stellvertreter (m/w/d),
einem Kassierer (m/w/d) sowie einem Schriftführer (m/w/d). Diese müssen das 16. Lebensjahr
vollendet haben, um gewählt werden zu können, ausgenommen der Schriftführer (m/w/d), wo
nur das 12. Lebensjahr vollendet sein muss, um gewählt zu werden.

Der Jugendvorstand vertritt die Interessen der Vereinsjugend innerhalb und außerhalb des
Vereins und ist Teil des Gesamtvorstands des Vereins.

§ 4 Jugendwart

Der Jugendwart (m/w/d) wird auf Vorschlag des Vorstands des Vereins bestellt und durch die
Mitgliederversammlung bestätigt. Dabei muss es sich um ein Vereinsmitglied handeln, das
mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat. Er steht dem Jugendausschuss sowie dem
Jugendvorstand insbesondere beratend zur Seite und ist zur Teilnahme mit beratender
Stimme an Sitzungen des Gesamtvorstands berechtigt.

§ 5 Jugendkasse

Dem Jugendvorstand wird jährlich ein Betrag von 500 € zur Verfügung gestellt, über den wie
folgt verfügt werden kann:

  • Bis zu einem Betrag von 50 € je Einzelausgabe kann der Jugendvorstand frei verfügen
    (max. 500 € pro Jahr).
  • Bei größeren Einzelausgaben ist die Zustimmung des Jugendwarts einzuholen.
  • Sollten Ausgaben im Einzelfall nicht mehr aus Jugendkasse gedeckt werden können
    oder 500 € im Einzelfall übersteigen, muss über den Jugendwart die Zustimmung des
    Vorsitzenden oder des Kassierers eingeholt werden.

Die Jugendkasse ist bei der jährlichen Kassenprüfung mit zu prüfen.
Wenn sich der Jugendausschuss auflöst, soll der Restbestand der Jugendkasse vom Vorstand
des Vereins für Jugendzwecke verwendet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Kinder- und Jugendordnung tritt am 29.04.2022 durch Annahme in der
Mitgliederversammlung in Kraft und löst etwaige vorangegangene Ordnungen ab.

Geschäftsstelle
Osterather Turnverein 1893 e. V.
Ingerweg 1
40670 Meerbusch
kontakt
T:0 21 59 / 52 83 89
F:0 21 59 / 6 96 43 43
M:buero@otv1893.de

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram